Beim Erwerb einer Eigentumswohnung oder auch eines Einfamilienhauses (z.B. im Rahmen einer Wohnungsanlage) von einem Bauträger wird häufig von einem „Kaufvertrag“ gesprochen. Tatsächlich handelt es sich bei einem Bauträgervertrag um einen eigenen Vertragstyp mit Bestandteilen sowohl des Kaufrechts als auch des Werkvertragsrechts. Die darüber hinaus bestehenden Schnittstellen zum Wohnungseigentumsrecht werden aufgrund unserer fachübergreifenden Expertise immer mitbetrachtet.
Der Bauträgervertrag ist seit dem 01.01.2018 gesetzlich in § 650u BGB verankert und hinzukommt als wichtige Regelung vor allem für die Fälligkeit des Kaufpreises die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Bauträgerverträge enthalten oft eine Vielzahl von Regelungen, die für beide Seiten Fallstricke mit erheblichen finanziellen Auswirkungen enthalten können. Dazu gibt es eine große Anzahl von gerichtlichen Entscheidungen.
Baubeschreibung, Fertigstellungstermin, Zahlungsplan und Abnahmeregelungen, Mängelhaftung, Schadensersatzregelungen und Besonderheiten der Teilungserklärung, z.B. im Hinblick auf Sondernutzungsrechte werden von uns, gern auch zum Pauschalfestpreis, geprüft, ob sie den aktuellen Anforderungen der Rechtsprechung genügen und welche Haftungsrisiken sich für Sie damit verbinden. Natürlich unterstützen wir Sie auch bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.